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STATUTEN des Vereines
"Austrian Smart-Card Association (ASA) – Österreichische Chipkartenvereinigung"
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen
"Austrian Smart-Card Association (ASA) - Österreichische Chipkartenvereinigung".
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
2. Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und zwar die ideelle und materielle Förderung von Konzept, Entwicklung, praktischen Einsatz und Lehre der Smart-Card. Er erreicht das insbesondere durch:
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Information der Mitglieder über nationale und internationale Smart-Card Aktivitäten (Entwicklungen, Anwendungen, Publikationen, Veranstaltungen, Kurse etc.), Trends und Pläne von Herstellern und Anwendern;
- Mitarbeit bei Normenausschüssen;
- Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und vergleichbaren Organisationen im Ausland;
- Planung und Durchführung von Seminaren, Ausstellungen, Kursen, Tagungen, Vorträgen, Beratungstätigkeiten und Exkursionen;
- Beschäftigung mit gesellschaftlichen Auswirkungen, Fragen des Datenschutzes und rechtlichen, organisatorischen, technischen, ergonomischen, wirtschaftlichen und pädagogischen Fragen;
- Koordinierung, Unterstützung und Mitarbeit bei Smart-Card Projekten der Mitglieder;
- Zusammenarbeit mit der ÖCG (Österreichische Computer Gesellschaft), ADV (Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung), ÖVE (Österreichischer Verein für Elektrotechnik), dem Konsumentenschutz, den gesetzlichen Interessensvertretungen und den Universitäten;
- die Mitwirkung bei nationalen und internationalen Fachveranstaltungen;
- Erarbeitung und Förderung von neuen Anwendungen der Smart-Card und Schaffung der theoretischen und praktischen Grundlagen zu deren Realisierung;
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen der Smart-Card;
- Förderung von Veröffentlichungen.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
- Ideelle Mittel:
Herausgabe einer Klubzeitung, Seminare, Vorträge, Bücher, Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Ausstellungen, Kurse, Tagungen, Einrichtung einer Bibliothek, Mitarbeit in Sektionen, Demonstration von Hard- und Software, Beratung, Exkursionen.
- Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Literatur, Beratungen, Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen.
4. Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde (korporative) Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste oder Position ernannt werden. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
5. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern aller Art entscheidet der Vorstand endgültig. Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
Die Nominierung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
6. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden und muss begründet werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben Anspruch auf regelmäßige Zusendung von Informationen. Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen (z. B. Tagungen, Ausstellungen etc.) haben Mitglieder einen Anspruch auf ermäßigten Eintritt.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung aller Gebühren (Mitgliedsbeitrag, Eintritt bei kostenpflichtigen Veranstaltungen etc.) verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Ein Rechtsanspruch auf die Unterstützung seitens des Vereines ist ausgeschlossen.
8. Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, das Präsidium, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer.
9. Die Generalversammlung:
- Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Vertretungen sind nicht zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit (mehr als 50% der stimmberechtigten Anwesenden).
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
- Jedes anwesende Mitglied kann bei der Generalversammlung den Antrag zur Wahl eines neuen Vorstandes unter Vorlage eines Wahlvorschlages einbringen. Die Generalversammlung beschließt Ablauf und Wahltermin.
- Eine Änderung der Statuten ist nur möglich, wenn
- der Vorstand mit absoluter Mehrheit und
- die Generalversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.
- Die Generalversammlung kann neue Sektionen bilden und existierende Sektionen löschen.
- Die Generalversammlung kann die Größe des Vorstandes
(Bereich: minimal 4, maximal 6 Mitglieder) und Präsidiums
(Bereich: minimal 4, maximal 15 Mitglieder) bestimmen.
10. Der Vorstand:
- Der Vorstand besteht mindestens aus: dem Obmann (Vorstandsvorsitzender) dem Obmannstellvertreter (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) dem Schriftführer (Leiter der Organisation) dem Kassier (Leiter der Finanzen).
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Obmann oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
- Zur Wahl des Vorstandes ist allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 2 Monate vor dem Termin ein gültiger Stimmzettel zuzusenden. Eine allfällige Kandidatur eines passiv wahlberechtigten Mitgliedes ist rechtzeitig bekannt zu geben. Zur Wahl des Vorstandes ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Amtszeit eines Vorstandes beginnt 4 Wochen nach dem Wahltermin und dauert mindestens 1 Jahr.
Der erste Vorstand wird bei der konstituierenden Generalversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beginnt sofort.
- Wenn ein Vorstandsmitglied aus seiner Funktion ausscheidet kann der Vorstand einen Nachfolger beschließen
- Zur Erhaltung der Vereinsunabhängigkeit darf pro Firma inklusive Töchter, Bank, öffentliche Stelle, Universität etc. maximal ein Mitarbeiter dem Vorstand angehören. Mitglieder, die dem Verein ausschließlich als Privatperson angehören sind davon nicht ausgenommen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in der Vereinszeitung über die Vereinsarbeit, Umbildungen im Präsidium und den Sektionen, Bildung und Löschung von Sektionen und die Generalversammlung zu berichten.
- Tritt ein Obmann zurück (freiwilliger Rücktritt, Tod etc.), wird sein Stellvertreter automatisch Obmann.
- Der Vorstand bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und aller kostenpflichtigen Veranstaltungen.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
- Schriftliche Ausfertigungen des Vereines, die Geldangelegenheiten betreffen, müssen die Unterschrift des Obmannes oder Kassiers aufweisen. Alle anderen schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen, die den Verein zu etwas verpflichten, müssen die Unterschrift des Obmannes aufweisen. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes der Obmannstellvertreter. Alle anderen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Kredite und Kontoüberziehungen sind vom Vorstand zu genehmigen.
- Der Vorstand kann Angestellte des Vereines aufnehmen und kündigen. Diesen Angestellten kann der Vorstand für bestimmte laufende Geschäfte die Zeichnungsberechtigung erteilen. Angestellte des Vereines dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Der Vorstand kann auf maximal 6 Mitglieder vergrößert werden.
11. Das Präsidium:
- Das Präsidium besteht aus:
- dem Vorstand und
- weiteren Mitgliedern,
insgesamt aber maximal 15 Mitgliedern.
- Die Hälfte dieser weiteren Mitglieder werden von der Generalversammlung, der Rest vom Vorstand bestimmt. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt mindestens ein Jahr und muss jedes Jahr bestätigt werden.
- Eine Präsidiumssitzung kann von jedem Präsidiumsmitglied einberufen werden. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder eingeladen wurden. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Das Präsidium gibt die strategische Ausrichtung des Vereins vor, die, soweit finanziell möglich, vom Vorstand zu berücksichtigen ist.
- Der Präsident wird vom Präsidium auf mindestens 2 Jahre gewählt. Er kann nur vom Präsidium wieder abgewählt werden.
- Der Präsident übernimmt folgende Aufgaben:
- Mitgliedschaft und Vorsitz im Präsidium
- Imageförderung für den Verein
12. Die Sektionen:
- Die Sektionen werden von Sektionsleitern geführt. Sie werden vom Präsidium bestellt. Die Amtszeit eines Sektionsleiters beträgt mindestens ein Jahr und muss jedes Jahr vom Präsidium bestätigt werden.
- Eine neue Sektion kann vom Präsidium oder der Generalversammlung gebildet werden. Die Löschung einer Sektion ist nur von der Generalversammlung möglich.
- Ein Sektionsleiter ist bei der Arbeit in seiner Sektion absolut unabhängig. Er ist nur verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und in der Vereinszeitung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit zu berichten. Die Beschlüsse einer Sektion sind nur innerhalb der Sektion gültig.
- Das Präsidium inklusive Sektionsleiter muss möglichst je ein Mitglied von einem Hersteller von Smart-Cards, einem Anwender von Smart-Cards als elektronisches Geld, einem sonstigen Smart-Card Anwender und einer Universität enthalten.
13. Das Schiedsgericht:
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil je zwei Mitglieder, der Obmann ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
14. Die Rechnungsprüfer:
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer bis zur nächsten Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15. Auflösung des Vereines:
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Dieses Vermögen soll einer Vereinigung zufließen, die nach der BAO als gemeinnützig anerkannt ist.
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